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   BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59   

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BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59 (https://dejure.org/1959,7792)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1959 - VII ZR 89/59 (https://dejure.org/1959,7792)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1959 - VII ZR 89/59 (https://dejure.org/1959,7792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 130
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.1958 - VII ZR 94/57

    Treugutrückübertragung. Haftung nach § 419 BGB

    Auszug aus BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
    Maßgebend ist vielmehr nach Wortlaut und Sinn des § 419 BGB (vgl. insoweit BGHZ 27, 257) allein, ob das Vermögen des einen durch eine irgend wie geartete Vereinbarung auf den anderen übergeht.
  • RG, 04.11.1931 - V 62/31

    1. Gilt die Einschränkung, welche die Rückwirkung der Genehmigung nach § 184 Abs.

    Auszug aus BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
    In einem solchen Falle ist der § 419 BGB auch bei Übertragung nur eines Gegenstandes anwendbar (u.a. RGZ 134, 121, 124 ff; BGH a.a.O.).
  • RG, 09.06.1909 - V 578/08

    Wird nach § 351 BGB. der erklärte Rücktritt vom Vertrage dadurch hinfällig, daß

    Auszug aus BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
    Denn die dadurch herbeigeführte Verpflichtung des Kurt P. zur Rückübertragung des Grundstücks beruhte nicht auf einem Vertrag, sondern auf einem Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes begründet worden ist (u.a. RGZ 71, 276; Palandt § 348 Anm. 1).
  • RG, 26.09.1930 - II 520/29

    Zur Auslegung des § 419 Abs. 1 BGB.

    Auszug aus BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn ein gültiges Verpflichtungsgeschäft fehlt (u.a. RGZ 130, 34).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Das Berufungsgericht stellt insoweit einleitend fest, daß der am 1. Dezember 1952 von dem Beklagten S. an den Beklagten L. verkaufte Hof im Zeitpunkt des Vertragsschlusses praktisch das gesamte Vermögen des Beklagten S. gebildet habe, und folgert hieraus mit Recht, daß auch in einem solchen Falle, in dem nicht eine Sachgesamtheit, sondern nur ein Einzelgegenstand übertragen worden sei, eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliege (RGZ 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 14; BGH VII ZR 89/59 vom 9. November 1959, MDR 1960, 130 = JR 1960, 96; Palandt, BGB 19. Aufl. § 419 Anm. 1; Erman, BGB 2, Aufl. § 419 Anm. 4; Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 419 Anm. 5).
  • BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Zutreffend geht das Berufungsgericht auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 7, 14), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGH Urt. v. 9. November 1959, VII ZR 89/59, LM BGB § 419 Nr. 14), davon aus, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vermögensgegenstandes, insbesondere eines Grundstücks gemäß § 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme noch sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, und der Obernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt.
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